Glossary entry

German term or phrase:

Landesausspielung

Romanian translation:

loteriile cu extragere (tragere) la nivel de land (tara sau provincie - in Austria)

Added to glossary by Andrada27
Nov 21, 2010 12:55
13 yrs ago
German term

Landesausspielung

German to Romanian Law/Patents Law (general) lege austriaca
Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten.

Discussion

Andrada27 (asker) Nov 24, 2010:
Cred ca este si la nivel de provincie... Land in Austria se refera si la provincii si in restul textului se face des referire la provincii si nu la statul in sine. Multumesc mult! ... Nu am mai intrat ca am predat lucrarea. Si eu ma gandisem la ceva asemanator. Multumesc frumos! :)
Bernd Müller (X) Nov 23, 2010:
trageri la sorti la nivel de Land/ tara"- Ar trebui sa fie ceva gen "trageri la sorti la nivel de Land/ tara"- vezi detalii la paragraful 5, mentionat!

Proposed translations

1 day 23 hrs
Selected

loteriile cu extragere (tragere) la nivel de land

loterii la nivel de land cu extragere (tragere) care deţin jocuri de noroc automate (jocuri de tip slot-machine)

http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?mode=dbl&lang=de&ihmlang=...

http://www.google.ro/#hl=ro&biw=963&bih=517&q=eurlex ausspie...

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Note added at 2 zile2 minute (2010-11-23 12:58:47 GMT)
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De fapt acest termen este o reformulare pentru das kleine Glückspiel, care sunt jocurile de noroc automate:

5. Mit der geplanten Novelle 2010 soll das "kleine Glücksspiel" einen neuen Rechtsrahmen erhalten. Der Gesetzgeber definiert erstmals den Begriff "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten" und nimmt diesen explizit vom Glücksspielmonopol aus. Dies stellt inhaltlich keine wesentliche Neuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar, wohl aber neu ist die Definition der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die nunmehr im Glücksspielgesetz des Bundes festgehalten ist. Nicht mehr den Ländern soll es obliegen, das kleine Glücksspiel zu regeln, vielmehr nimmt der Bund nun im neuen § 5 GSpG diese Kompetenz für sich in Anspruch. Nach dem Entwurf soll das kleine Glücksspiel (Ausspielungen mit Glücksspielautomaten) nur noch in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder "in Einzelaufstellung mit höchstens 3 Glücksspielautomaten" zulässig sein.

Der Entwurf zielt offenbar darauf ab, die Anzahl der Glücksspielautomaten deutlich zu regulieren, legt er doch fest, dass in Wien auf 600 Einwohner nur ein Glücksspielautomat kommen darf, in den übrigen Bundesländern auf 1.200 Einwohner. Außerdem darf es nur drei gleichzeitig bestehende Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten pro Bundesland geben. Damit nicht genug, legt der Gesetzgeber auch fest, dass jeder Bewilligungswerber gesetzliche Auflagen zum Spielerschutz und zur Verhinderung von Geldwäsche einhalten muss.

Dem illegalen Betrieb von Spielautomaten, dem unkontrollierten Spielen und auch der Manipulation von Spielautomaten sowie dem fehlenden Spielerschutz im Bereich des kleinen Glücksspiels soll damit Einhalt geboten werden.

Auch die Anforderungen an die Bewilligungswerber von Glücksspiel-Automaten werden gesetzlich streng festgelegt. Es muss sich um eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland handeln, das Glücksspielangebot darf nur von Österreich aus organisiert werden und der Bewilligungsinhaber muss ein technisches Gutachten vorlegen, das nachweist, dass die Bestimmungen zum Spielerschutz und zur Sicherungen der Gewinnausschüttung eingehalten werden. Schließlich ist die Bewilligungsdauer mit 15 Jahren begrenzt.
6.Erfreulich ist, dass die Novelle großen Wert auf den Spielerschutz legt. Automatensalons müssen ein Zutrittssystem einrichten, das minderjährigen Personen den Zutritt verwehrt, die Mitarbeiter müssen im Umgang mit Spielsucht geschult sein, jeder Automatensalonbetreiber hat ein Konzept über die Zusammenarbeit mit einer Spielerschutzeinrichtung vorzulegen. Es muss Warnsysteme mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen bis hin zur Spielersperre geben, die Automaten müssen transparenter die Gewinnausschüttungsquote ausweisen. Das jetzt schon bestehende Spielerschutzsystem für Spielbanken wird auch auf Betreiber von Spielautomatensalons ausgedehnt.

Auch der Spielablauf selbst wird enger geregelt: Die von vielen Seiten nach der Erstpräsentation des Entwurfs kritisierten Spieleinsatzgrenzen in Spielautomaten wurden auch in der Letztfassung des Entwurfs beibehalten, der Einsatz pro Spiel darf nach dem in diesem Punkt unveränderten Entwurf in einem Automatensalon bis zu EUR 10,00 betragen, die vermögenswerte Gegenleistung bis zu EUR 10.000,00. Bei Einzelaufstellung (also außerhalb von Automatensalons) bringt die Novelle im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage immerhin noch eine Verdoppelung des höchst zulässigen Einsatzes pro Spiel (auf EUR 1,00) und einen höchstmöglichen Spielgewinn pro Spiel von EUR 1.000,00.: In Automatensalons darf die vermögenswerte Leistung des Spielers pro Spiel höchstens EUR 10,00 betragen, der Gewinn darf EUR 10.000,00 nicht überschreiten. Ein Spiel muss zumindest eine Sekunde dauern, parallel laufende Spiele auf einem Automaten sind unzulässig. Nach spätestens zwei Stunden muss sich der Glücksspielautomat abschalten. Außerhalb von Automatensalons darf die Spieldauer nicht unter zwei Sekunden liegen, der Einsatz darf EUR 1,00 nicht überschreiten, der Gewinn EUR 1.000,00 nicht überschreiten. Eine Höchstspieldauer ist außerhalb von Automatensalons mit drei Stunden pro Spielteilnehmer innerhalb eines ganzen Tages (24 Stunden) vorgesehen.
7.Als weitere Ausnahme aus dem Glücksspielmonopol werden Kartenspiele in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib festgelegt, also die in letzter Zeit so beliebten Pokerturniere. Allerdings schränkt der Gesetzgeber diese Monopolausnahme dadurch ein, dass die Einsätze pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens EUR 10,00 betragen, nicht mehr als 100 Spieler am Turnier teilnehmen dürfen und die Gewinne die Einsätze nicht übersteigen dürfen. Ein solches Kartenspiel-Turnier darf nur in einem Gastronomiebetrieb, für den eine aufrechte Gewerbeberechtigung vorliegt, stattfinden und auch das nur einmal pro Quartal. Gemeinnützige Vereine dürfen Pokerturniere einmal pro Quartal bei offenen Teilnehmerkreisen und höchstens einmal im Monat für die Vereinsmitglieder durchführen. Elektronische Pokerturniere hingegen sind nicht vom Glücksspielmonopol ausgenommen und daher nur mit Konzession des Bundes möglich.

http://www.spieler-info.at/media/news/spieler-info-newsreade...

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